SOWAS GIBT ES NICHT
TATTOO NUR FÜR KURZE ZEIT
Das wäre ja genial, ist es aber nicht. Befragt man Expert*innen, z. B. Dermatolog*innen und Laserspezialist*innen zum Thema Biotattoo, erntet man meist nur ein Kopfschütteln.
DAZU MUSS MAN WISSEN:
Die Oberhaut ist zwischen 0,04 und 1,5mm dick (je nach Körperstelle). Im unteren Bereich der Oberhaut bilden sich ständig neue Zellen, die nach außen gedrängt werden. Im Verlaufe dieses Prozesses verhornen die Zellen und bilden die äußerste Hornschicht, bevor sie von nachfolgenden Zellen verdrängt werden und abschuppen. Der Erneuerungszyklus der Oberhaut dauert nicht länger als 30 Tage. Deswegen verschwinden solche Biotattoos zumindest in der Theorie auch nach maximal dieser Zeit, da sie genau dort hinein gestochen werden sollen.
DIE HAUT BESTEHT AUS MEHREREN SCHICHTEN
Es ist schon von der Biologie und dem Aufbau der Hautschichten her unmöglich, die Farbe in nur diese Hautschicht einzubringen, welche sich vollkommen regeneriert. Sticht die Tattoonadel nur um Bruchteile von Millimetern tiefer, entstehen richtige Tätowierungen, die nie mehr verschwinden.
Auch ist die Qualität eines Biotattoos von Anfang an nicht mit einem gut gemachten professionellen Tattoo zu vergleichen. Die Farben sind blass und unscharf. Es sieht einfach nur schlecht und “alt” aus.
UNSER TIPP
Solltet ihr ein Biotattoo angeboten bekommen, fragt nach einer schriftlichen Garantie, dass dieses Tattoo nach der entsprechenden Zeit wieder verschwindet. Du wirst diese Garantie sicherlich nirgends bekommen.
BIOTATTOOS AUS JURISTISCHER SICHT
Die Aufbringung sogenannter “Time Tattoos” oder “Temptoos”, auch oft als “Permanent Tattoos” missverstanden (wenn sie permanent wären, würde es ja nicht verschwinden …) oder als “Biotattoos”, die entgegen der Angaben des Aufbringenden nicht innerhalb einer bestimmten Zeitspanne von alleine wieder verschwinden, stellt eine zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld verpflichtende Körperverletzung dar.
Grundsätzlich ist jeder unbefugte Eingriff in die körperliche Befindlichkeit eine rechtswidrige Körperverletzung. Selbst der behandelnde Arzt bedarf für jeden Eingriff, und sei es nur eine Blutentnahme, der Einwilligung des Patienten. Auch die Aufbringung sog. “Temptoos” stellt daher eine rechtswidrige Körperverletzung dar, soweit sie nicht von einer wirksamen Einverständniserklärung des Kunden gedeckt ist. Im Falle der “Temptoos” willigt der Kunde aufgrund der Werbeangaben des Aufbringenden regelmäßig nur in die Aufbringung eines nach einer bestimmter Zeit von allein wieder verschwindenden Hautmotivs ein, nicht aber in eine Tätowierung, die nur mittels Laserbehandlung wieder entfernt werden kann. Stimmen daher die Werbeaussagen der Aufbringenden nicht, weil die sog. “Temptoos” nicht von allein wieder verschwinden, liegt auch keine rechtswirksame Einwilligung des Kunden vor.
Dieser kann vom Aufbringenden nicht nur Ersatz derjenigen Kosten verlangen, die durch die erforderliche Laserbehandlung entstehen, sondern ihm steht auch ein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes gegen den Aufbringenden zu, dessen Höhe sich beispielsweise nach der Größe des “Temptoos”, einer etwaigen Narbenbildung oder der Körperstelle richtet, an der es aufgebracht ist.
Es hat sich im Übrigen in mehreren Prozessen herausgestellt, dass die, meistens ein Kosmetikstudio betreibenden, Beklagten nach zunächst überzeugend vortragender Behauptung, die “Temptoos” verschwinden tatsächlich von allein, in für die Kläger recht günstige Vergleiche eingewilligt haben. Offensichtlich waren sie sich ihrer Sache – wohl aus begründetem Anlass – doch nicht so sicher?
(Rechtsauskunft von Rechtsanwalt Markus Hengelbrock aus Münster – gibt Auskunft zum Thema “Biotattoos”)