TÄTOWIERMITTEL-VERORDNUNG

Die deutsche Tätowiermittel-Verordnung wurde zum besseren Schutz der Verbraucher erlassen.

Wir haben uns als Hersteller von Pigmentierfarben intensiv mit der neuen Verordnung auseinandergesetzt und die nach unserer Meinung wichtigsten Informationen zusammengetragen.

Die folgenden Informationen erheben nicht den Anspruch auf Vollständigkeit und sollten daher nicht als rechtlich verbindliche Beratung angesehen werden.

GRUNDLAGEN DER ANWENDUNG

Offizieller Name: Verordnung über Mittel zum Tätowieren einschließlich vergleichbarer Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen
Offizielle Abkürzung: Tätowiermittel-Verordnung
Inoffizielle Abkürzung: TätMVO
Status: veröffentlicht, BGBl. 2008 Nr. 53 Seite 2215
Veröffentlichung im Amtsblatt: 27.11.2008
Inkrafttreten: 01.05.2009

Die Tätowiermittel-Verordnung ist eine Mischung aus Teilen der Europarat-Resolutionen und der deutschen Kosmetikverordnung, BGB Teil I, Nr. 67 vom 13. Oktober 1997 (2410).

DIE TÄOWIERMITTEL-VERORDNUNG BETRIFFT:

  • alle Hersteller und Vertreiber von Tätowier- und Pigmentierfarben,
  • sowie auch alle Personen, die in Deutschland Tätowierungen oder Permanent Make-up-Behandlungen durchführen.

DIE VERORDNUNG REGELT:

  • Mitteilungspflichten der Hersteller/Einführer
  • Kennzeichnungspflichten
  • Herstellerpflichten verbotener Inhaltsstoffe
  • Ordnungswidrigkeiten/Straftaten

MITTEILUNGSPFLICHTEN GELTEN FÜR HERSTELLER & EINFÜHRER

  • Anmeldung der Firma als Hersteller oder Einführer bei der örtlich zuständigen Lebensmittelbehörde
  • Überwachung der Übermittlung folgender Daten an das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
  • Handelsname der Farbe
  • Inhaltsstoffe (falls möglich mit INCI-Bezeichnung)
  • Prozentuale Zusammensetzung der Inhaltsstoffe
  • Elektronische Einreichung (per E-Mail)

DEFINITION HERSTELLER:

  • Hersteller sind alle Unternehmen, die Farben herstellen oder für sich herstellen lassen.
  • Wer Farben im Studio mischt und aufbewahrt, ist auch Hersteller.

DEFINITION EINFÜHRER:

  • Einführer sind alle, die Farben aus dem Ausland (auch EU-Staaten!) beziehen, unabhängig von der eingeführten Menge.
  • Gilt auch für Personen, die die Farben einführen, um sie für Behandlungen nutzen zu können.

DEFINITION INCI-BEZEICHNUNG:

INCI steht für International Nomenclature of Cosmetic Ingredients.
Die Deklaration der Bestandteile kosmetischer Mittel hat nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 5a, Abs. 4 KVO) mit sogenannten INCI-Bezeichnungen zu erfolgen.

KENNZEICHNUNGSPFLICHT

KENNZEICHNUNGSPFLICHT

Auf dem Etikett der Pigmentierflasche muss angegeben sein:

  • die Bezeichnung Pigmentierfarbe oder vergleichbare eindeutige Verkehrsbezeichnung
  • die Chargennummer
  • die Adresse des deutschen Herstellers oder Einführers
  • alle Inhaltsstoffe – absteigend nach Gewicht
  • das Mindesthaltbarkeitsdatum, wenn die Farbe weniger als 30 Monate haltbar ist
  • die Verwendungsdauer nach dem ersten Öffnen
  • die Farbstoffe sind mit CI-Nummern anzugeben (Bsp.: CI 74160)

DEFINITION ANGABE DER INHALTSSTOFFE:

Inhaltsstoffe werden bei kosmetischen Produkten in abnehmender Reihenfolge entsprechend ihrer Konzentration aufgeführt.

DEFINITION CI-NUMMERN:

Der Colour Index (kurz C.I.) ist ein seit 1925 existierendes Nachschlagewerk aller gebräuchlichen Farbmittel und Farbstoffbasis-Chemikalien.
Farbstoffe, die in kosmetischen Mitteln enthalten sind, werden am Ende der Auflistung der Inhaltsstoffe mit ihren CI-Nummern aufgeführt.
Der Colour Index unterscheidet generell zwischen Farbstoffen und Pigmenten. Bezüglich der enthaltenen Menge ist keine Reihenfolge der Auflistung vorgeschrieben.

HERSTELLERPFLICHTEN

Der Hersteller muss nach den Grundsätzen der „Guten Herstellungspraxis“ arbeiten.

Dies bedeutet:

  • Das Produkt muss so sauber wie möglich produziert werden.
  • Es muss eine chargenbezogene Dokumentation erfolgen.
  • Es müssen Gutachten zur Sicherheit des Produktes vorliegen (nicht öffentlich).

VERBOTENE INHALTSSTOFFE

Folgende Inhaltsstoffe dürfen nicht enthalten sein:

  • gesundheitsgefährdende Stoffe (nach Anlage 1 der Kosmetik-Verordnung vom 18.09.2008)
  • Kosmetikpigmente mit eingeschränktem Anwendungsbereich (nach Anlage 3 A, Kosmetik-Verordnung vom 18.09.2008)
  • Farbstoffe, die krebserzeugende aromatische Amine abspalten können oder diese enthalten
  • andere gesundheitlich bedenkliche Farbstoffe (nach Anlage 2 der Tätowiermittel-Verordnung)
  • Para-Phenylendiamine und dessen Sulfate und Chloride